top of page
012.jpg

Durscher Inox GmbH (Stand Januar 2022)

 

 

Allgemeine Bestimmungen

 

1. Sitz und Zweck

1.1 Die Durscher Inox GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wattwil SG.

1.2 Die Durscher Inox GmbH bezweckt insbesondere das Erbringen von Dienstleistungen in den Geschäftsbereichen Lebensmittel-, Kosmetik,- und Chemiebranche tätig.

 

2. Geltung der AGB

2.1 Die vorliegenden AGB gelten für Anbahnung, Abschluss und Abwicklung sämtlicher Verträge mit Durscher Inox GmbH.

2.2 Von diesen AGB abweichende Individualvereinbarungen bedürfen in jedem Fall zwingend der Schriftform. Dieser Formvorbehalt kann seinerseits nur schriftlich abgeändert oder aufgehoben werden.

2.3 Im Falle einer AGB-Kollision gelten ausschliesslich die vorliegenden AGB.

2.4 Soweit eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden AGB ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam sein sollten, wird dadurch die Gültigkeit bzw. Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

3. Vertragsanbahnung und Vertragsabschluss

3.1 Von der Durscher Inox GmbH abgegebene Angebote sind stets ohne Verbindlichkeit i.S.v. Art. 7 Abs. 1 OR. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Durscher Inox GmbH das Angebot des Kunden annimmt. Die Annahme erfolgt in der Regel in Textform (Auftragsbestätigung). Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gleichgestellt ist die vorbehaltslose Erfüllung der Leistung durch die Durscher Inox GmbH.

3.2 Weicht die Auftragsbestätigung der Durscher Inox GmbH (vgl. soeben Art. 3.1) vom Angebot des Kunden in einem oder mehreren Punkten ab, so gelten diese Abweichungen vom Kunden als angenommen, wenn der Kunde diese nicht innert 24h ausdrücklich ablehnt.

 

4. Insbesondere Kostenvoranschläge

4.1 Auf Wunsch des Kunden erstellt die Durscher Inox GmbH im Hinblick auf einen allfälligen Vertragsschluss Kostenvoranschläge.

4.2 Kostenvoranschläge sind in jedem Fall ohne Verbindlichkeit und als blosser Richtpreis (Ungefährpreis) zu verstehen.

4.3 Pro Kostenvoranschlag hat die Durscher Inox GmbH eine Pauschale von CHF 70.00 zugute. Diese Pauschale wird im Falle des Zustandekommens des intendierten Vertrags an den vom Kunden zu zahlenden Gesamtpreis angerechnet. 

 

5. Preise und Vergütung

5.1 Die Preise für Leistungen der Durscher Inox GmbH (z.B. Miet- und Kaufpreise für Maschinen und Anlagen, Produktion von Maschinenteilen, Produktion von Teilen für das Bauwesen, usw.) richten sich grundsätzlich nach einer von Durscher Inox GmbH publizierten Liste, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich ein anderer Preis vereinbart ist.

5.2 Dienstleistungen wie beispielsweise Montage-, Demontage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten sind in jedem Fall separat bzw. zusätzlich zum Preis gemäss Art. 5.1 zu vergüten. Die Vergütung richtet sich für Dienstleistungen nach dem Aufwand. Abzugelten sind sowohl der finanzielle (insbesondere Personal-, Material- und Transportkosten) wie der zeitliche Aufwand (Arbeitsaufwand). Werden die Dienstleistungen während besonderen Zeiten erbracht, ist zudem ein zeitabhängiger Zuschlag nach der folgenden Tabelle geschuldet:

  • ohne Zuschlag            werktags 07.00–20.00 Uhr

  • 25% Zuschlag              werktags 20.00–06.00 Uhr

  • 50% Zuschlag              samstags12.00–24.00 Uhr

  • 100% Zuschlag            Sonn- u. Feiertage 00.00–24.00 Uhr

Der Kunde ist dabei verpflichtet, die notwendigen Bewilligungen für allfällige Überzeit-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und/oder Feiertagsarbeit einzuholen.

Eingekaufte Fremdleistungen werden von Durscher Inox GmbH mit einem Zuschlag weiterverrechnet.

5.3 Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST).

5.4 Bei Lieferungen bis zu einem Warenwert von Fr. 150.- werden mit einer Pauschalgebühr von Fr. 50.- verrechnet. Bei grösseren Transporten wird entweder der interne Transportaufwand oder die speditionskosten eines Spediteurs mit einem Zuschlag dem Kunden weiterverrechnet.

 

6. Beizug von Dritten

6.1 Die Durscher Inox GmbH kann zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritte, namentlich Hilfspersonen oder Substituten, beiziehen. Die Haftung für die beigezogenen Dritten ist innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgeschlossen.

6.2 Die Durscher Inox GmbH ist überdies berechtigt und ermächtigt, namens des Kunden Zusatzaufträge an Dritte zu erteilen, sodass zwischen dem Kunden und dem Dritten direkt ein Vertragsverhältnis zustande kommt.

6.3 Die Durscher Inox GmbH darf Informationen und Daten, welche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen, an die vorstehend genannten Dritten weitergeben.

6.4 Die Lieferzeiten richten sich grundsätzlich nach individueller Vereinbarung. Dabei sind sämtliche abgemachten Lieferzeiten durchwegs als Verfallstagabreden i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR zu verstehen, insbesondere nicht als (absolute oder relative) Fixabreden.

  • Soweit im Einzelfall keine spezifische Lieferfrist vereinbart ist, gilt eine Frist von 20 Arbeitstagen.

  • Von der Durscher Inox GmbH nicht zu vertretende Lieferhindernisse bzw. Lieferverzögerungen aufgrund von Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, Streiks, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, nicht betriebsfähige Maschinen bzw. Geräte oder andere vergleichbare der rechtzeitigen Lieferung der Durscher Inox GmbH entgegenstehende Umstände schieben die Fälligkeit der Lieferung bis zum Wegfall des entsprechenden Leistungshindernisses auf.

  • Bei Paketen bis 30 kg Gesamtgewicht bestimmen sich die Versandkosten nach dem Aufwand (vgl. zum Aufwandbegriff Art. 5.2).

  • Bei Paketen ab 30 kg Gesamtgewicht erfolgt der Versand per Camion nach GU-Tarif (inkl. Zuschläge wie LSVA, Terminfracht etc.).

  • Für Expresslieferungen von Paketen bis 30 kg Gesamtgewicht wird ein pauschaler Zuschlag von CHF 30.00 pro Lieferung erhoben.

 

7. Zahlung und Gewährleistung

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungsstellung sofern der Auftrag durch ein Angebot von Durscher Inox GmbH getätigt worden ist. Hat der Kunde den Richtpreis vorgegeben und diesen ist von der Durscher Inox GmbH akzeptiert worden, so gilt eine Zahlungsfrist nach der Lieferung von 10 Tagen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gerät der Kunde ohne weiteres in Zahlungsverzug.

Bei Verträgen, die ein Auftragsvolumen von mehr als CHF 10'000 übersteigen, hat der Kunde eine Vorauszahlung im Umfang eines Drittels des vereinbarten Preises zu leisten.

Bei Verträgen welche den Sondermaschinenbau einschliesst ist die Durscher Inox GmbH berechtigt, eine Vorauszahlung in folgenden Prozentschritten zu fordern:

  • 60% Vorauszahlung, gilt als Auftragsbestätigung seitens des Kunden, die Durscher Inox GmbH richtet anschliessend eine Auftragsbestätigung in schriftlicher Form dem Kunden aus,

  • 30% nach erhalt und Installation der Anlage – diese Rechnung erfolgt nach Inbetriebnahme der Anlage,

  • 10% nach 30 Tagen oder nach allen Beseitigungen aller Mängel, welche zu lasten der Durscher Inox GmbH fallen.

 

Beanstandungen von Rechnungen sind innert 10 Tagen an den Sitz in Wattwil SG zu richten. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als genehmigt. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen oder eine entsprechende Individualabrede nichts abweichendes vorsehen, sind sämtliche Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche des Kunden gegen der Durscher Inox GmbH – in den Schranken des Gesetzes – ausgeschlossen. Von diesem Gewährleistungs- und Haftungsausschluss erfasst ist auch eine allfällige Vertragsanfechtung zufolge Grundlagenirrtums (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR).

 

 

 

Service / Pikett

​Die Durscher Inox GmbH bietet einen 24h-Pikettdienst an, bei dem Notfälle telefonisch gemeldet werden können. Für allfällige unrichtige Auskünfte im Rahmen dieses Pikettdienstes ist jede Haftung ausgeschlossen. Die Durscher Inox GmbH behält sich sämtliche Rechte an den von ihr erstellten urheberrechtlich geschützten Werken vor. Insbesondere die Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn die Durscher Inox GmbH dazu ausdrücklich zugestimmt hat. 

 

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

​​

  1. Anwendbar ist Schweizer Recht.

  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Wattwil.

 

Besondere Bestimmungen

 

Für Mietverträge

  1. Mietverträge werden grundsätzlich auf bestimmte Dauer (befristetet) abgeschlossen. Die Mindestmietzeit beträgt 5 Tage.

  2. Wird im Einzelfall keine spezifische Vereinbarung über die Mietzeit getroffen, so gilt der Mietvertrag auf 7 Tage abgeschlossen.

  3. Nach Ablauf der Mietzeit sind die vermieteten Gegenstände sofort zurückzugeben. Bei Verzug wird eine Konventionalstrafe in der Höhe des vertraglich geschuldeten Mietzinses für die Dauer des Verzugs fällig.

  4. Der Kunde hat die Mietgegenstände sorgfältig und vertragsgemäss zu gebrauchen. Er darf die Gegenstände nicht für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwenden. Insbesondere die Weitergabe an Dritte oder das Verbringen an einen anderen als den vertraglich ursprünglich vorgesehenen Ort ist ausgeschlossen.

  5. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, die Mietsache auf eigene Kosten angemessen zu versichern.

  6. Die Durscher Inox GmbH hat das Recht, die Mietgegenstände jederzeit zu besichtigen und zu untersuchen bzw. durch Dritte besichtigen und/oder untersuchen zu lassen.

 

Für Kaufverträge

  1. Leistungs- und Gegenleistungsgefahr gehen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den Kunden über.

  2. Die Durscher Inox GmbH behält sich das Eigentum an den verkauften Gegenständen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung ausdrücklich vor und ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt jederzeit im Register eintragen zu lassen.

  3. Vor der vollständigen Kaufpreiszahlung hat der Kunde die Kaufgegenstände sorgfältig zu gebrauchen und jedwede schädigende Einwirkung zu unterlassen. Er darf die Gegenstände in dieser Zeit weder weiterveräussern noch auf irgendeine andere Weise obligatorisch oder dinglich darüber verfügen.

  4. Die Rügefrist für offenkundige wie versteckte Mängel beträgt 7 Tage. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Ablieferung zu laufen. Bei versteckten Mängeln ist für den Beginn der Rügefrist der Zeitpunkt massgeblich, in dem die Mängel bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätten erkannt werden müssen. Im Falle versäumter bzw. verspäteter Rüge sind allfällige Gewährleistungsansprüche definitiv verwirkt.

  5. Bei rechtzeitiger Rüge und auch sonst gegebenen Gewährleistungsvoraussetzungen hat der Kunde Anspruch auf Reparatur (Nachbesserung), soweit diese möglich ist und nicht übermässige Kosten verursacht. Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.

 

Wattwil, Januar 2022.

bottom of page